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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: 5 StR 428/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtschuldumfangs beschwert die bedenkliche Behandlung der Konkurrenzen (vgl. BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Betrug 2 m.w.N.) den Angeklagten nicht. Der Senat kann sicher ausschließen, daß der Angeklagte bei der gebotenen tateinheitlichen Zusammenfassung der Einzelfälle nach Maßgabe vorgelagerter Tatbeiträge milder bestraft worden wäre. Ebenso ist auszuschließen, daß er nach umfassender Aburteilung dieser Tatserie wegen etwa nicht miterfaßter Einzelfälle noch zur Verantwortung gezogen werden kann; die unerläßliche Annahme von Strafklageverbrauch nach dem Zweifelfsgrundsatz wird solches Vorgehen mit Sicherheit hindern.
Ende der Entscheidung
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