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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 5 StR 433/02
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten C auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hilfsweise auf Nachholung rechtlichen Gehörs - nach Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 21. Oktober 2002 -, wird abgelehnt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch scheitert schon daran, daß die versäumte Verfahrensrüge durch die privatschriftliche Anbringung nach wie vor nicht formgerecht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO). Das wörtliche Zitat der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers eines Mitangeklagten in der vom Verurteilten selbst gefertigten Antragsschrift ändert an dieser Beurteilung nichts. Abgesehen davon liegt kein Sonderfall vor, in dem Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge oder gar nach abschließender Sachentscheidung gewährt werden könnte.
Rechtliches Gehör ist dem Verurteilten in dem ordnungsgemäß durchgeführten Revisionsverfahren gewährt worden. Eine verfristete Einreichung einer zumal ebenfalls aus den zuvor genannten Gründen nicht formgerecht geltend gemachten weiteren Verfahrensrüge konnte keinen sachlichen Erfolg haben.
Ende der Entscheidung
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