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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 5 StR 434/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 434/04

vom 1. März 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr eines in Kategorie I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 bezeichneten Grundstoffs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit vorsätzlicher Veräußerung eines in Kategorie I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 bezeichneten Grundstoffs in fünf Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten K hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten B eine solche von vier Jahren verhängt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafzumessung widersprüchlich ist. Das Landgericht, das rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK angenommen hat, führt im Ansatz zutreffend eine kompensatorische Strafzumessung durch (BGH NStZ 2003, 601). Es ermäßigt dabei hinsichtlich des Angeklagten K die verhängten Freiheitsstrafen von zwei Jahren drei Monate bzw. zwei Jahren auf ein Jahr elf Monate bzw. ein Jahr acht Monate. Zugleich legt das Landgericht aber dar, daß wegen der Verfahrensverzögerung die an sich verwirkten Freiheitsstrafen um jeweils sechs Monate zu ermäßigen seien. Ein Abzug von sechs Monaten ergibt jedoch nicht die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen. Ein entsprechender arithmetischer Fehler unterläuft dem Landgericht auch in Bezug auf den Angeklagten B . Insoweit hält es einen Abzug von sechs Monaten bei den jeweiligen Einzelstrafen für angemessen. Tatsächlich ermäßigt das Landgericht jedoch die Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monate und zwei Jahren ein Monat auf zwei Jahre zwei Monate bzw. ein Jahr neun Monate.

Die Einzelstrafen, deren Zumessung rechnerisch nicht nachvollziehbar begründet wurde, können damit keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen können angesichts des hier gegebenen Begründungsmangels bestehen bleiben, wobei der neue Tatrichter zusätzliche, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen darf.

Den im angefochtenen Urteil angeordneten Verfall, der von dem Begründungsmangel nicht erfaßt ist, hat der Senat aufrechterhalten.



Ende der Entscheidung

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