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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.11.2005
Aktenzeichen: 5 StR 434/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 434/05

vom 1. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die durch sein Rechtsmittels dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

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