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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: 5 StR 434/06
Rechtsgebiete: StPO, KWG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
KWG § 32 Abs. 1 Satz 1 | |
KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG begegnet bei diesem Angeklagten - im Gegensatz zur früheren Mitangeklagten B. (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 446/06) - keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass sich der Angeklagte unter Beteiligung anderer Finanzvermittler um die Einwerbung kurzfristiger Einlagen für das Objekt "Altersbetreutes Wohnen" in Chemnitz, Huttenstraße, bemüht hat. Sowohl die Art und Weise der Beschaffung der Gelder als auch ihre Größenordnung tragen eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er hinsichtlich der von B. betrügerisch erlangten Gelder nur wegen Geldwäsche, nicht aber wegen einer Beteiligung an deren Vortat verurteilt wurde. Der Senat schließt aus, dass die im Blick auf § 46 Abs. 3 StGB gerügte Wendung für den maßvollen Strafausspruch bestimmend geworden ist.
Ende der Entscheidung
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