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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 5 StR 440/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 338 Nr. 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 440/04 (alt: 5 StR 448/02)
vom 16. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist - auch wenn die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO hier unzulässig ist - erneut darauf hin, daß eine Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Befangenheitsanträge mit sachlichem Gehalt das Revisionsgericht wegen der - infolge fehlender dienstlicher Erklärungen - eingeschränkten Tatsachengrundlage dazu nötigen kann, den im Befangenheitsgesuch anwaltlich als richtig versicherten Vortrag der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH StV 2005, 72, 73 m.w.N.). Zudem kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, daß ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG [Kammer] StraFo 2005, 109).
Ende der Entscheidung
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