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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 5 StR 442/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 442/07

vom 6. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben wird, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 2.100 Euro übersteigt. Die weitergehende Verfallsanordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen in fünf Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.700 Euro angeordnet, davon in Höhe von 10.500 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten N. und in Höhe von 9.100 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten K. . Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zum teilweisen Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat nur in Höhe von 2.100 Euro Bestand. Nur für den Fall II. B. 3 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte allein mit dem Grundstoff Ephedrin handelte, ist belegt, dass der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 2.100 Euro vereinnahmte. In den übrigen Fällen ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den Verkaufserlösen zumindest in der Form der Mitverfügungsbefugnis erlangte (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 121 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, Rdn. 8). Das Landgericht hat insoweit auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte seinen Anteil an den Verkaufserlösen erhielt. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen zur Anordnung eines weitergehenden Verfalls getroffen werden könnten. Die Verfallsanordnung über den Betrag in Höhe von 2.100 Euro hinaus ist daher in Wegfall zu bringen. Auf die Frage, inwieweit die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach zulässig war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07 m.N.), kommt es nicht mehr an. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Beteiligungen am Vereinnahmen der Verkaufserlöse unterschiedlich waren und mithin ein anderer Sachverhalt für die sie betreffenden Verfallsanordnungen zugrunde zu legen wäre.

Ende der Entscheidung

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