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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 445/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 66 | |
StGB § 66a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel zu vermeiden.
Ende der Entscheidung
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