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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 447/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschwert den Angeklagten nicht.
Ende der Entscheidung
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