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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 449/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 449/08

vom 2. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die Zusage der Unterstützung der Autodiebe bei der Grenzüberschreitung vor Begehung der Haupttat gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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