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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 5 StR 454/02
Rechtsgebiete: GVG, StPO


Vorschriften:

GVG § 169
StPO § 265 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 454/02

vom 10. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und zudem die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch muß auf eine Verfahrensrüge die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der von der Revision beanstandete Verstoß gegen § 169 GVG ist gegeben. Zutreffend legt sie dar, daß der gemäß § 265 Abs. 2 StPO erteilte rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht unter Ausschluß der Öffentlichkeit erteilt werden durfte (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 7; BGH NStZ 1996, 49). Um einen bloßen durch das Gutachten des Sachverständigen veranlaßten Hinweis auf eine mögliche Veränderung tatsächlicher Umstände (vgl. BGH NStZ 1999, 371) ging es hier nicht.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im beantragten Umfang, weil denkgesetzlich ausgeschlossen ist, daß die Entscheidung darüber hinaus von ihm zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 49; BGH StV 2000, 653, 654; Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begründungsmangel 1; BGH, Beschlüsse vom 3. November 1999 - 3 StR 333/99 -, vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 601/99 - und vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00 -). Dieser ist umfassend geständig (UA S. 22). Und bei der Strafzumessung hat das Landgericht 'zugunsten des Angeklagten bedacht, daß ... zusätzlich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen war' (UA S. 34)."

Ende der Entscheidung

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