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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 457/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß sich der vom Landgericht angenommene Grenzwert von 24 Gramm MDMA Base zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Der Schuldspruch bleibt unberührt, weil der Grenzwert auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (30 Gramm MDMA Base; vgl. BGH NJW 2001, 1805) in allen Fällen überschritten wurde. Die Jugendkammer wäre auch bei Anwendung eines höheren Grenzwertes nicht zu einer niedrigeren Strafe gelangt, da diese Frage bei der vorwiegend nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessenden Jugendstrafe und der vielfachen Überschreitung des höheren Grenzwertes von untergeordneter Bedeutung war (vgl. BGH aaO S. 1806).
Ende der Entscheidung
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