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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 5 StR 460/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 460/07

vom 20. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2007 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

1. Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. November 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 hat der Verurteilte durch einen weiteren Verteidiger gemäß § 356a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zu versetzten, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestanden hat. Zur Begründung wird vorgetragen, ein zweites an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Akteneinsichtsgesuch sei am 28. Dezember 2007 zurückgewiesen worden. Über den Stand des Verfahrens sei der Verteidiger erst am 22. Januar 2008 durch die dann wahrgenommene Akteneinsicht informiert worden. Dem Schriftsatz war eine Kopie der Revisionsbegründungsschrift vom 2. August 2007 beigefügt.

2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 bestand, ist zurückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Der Verurteilte hat schon nichts dazu vorgetragen, was der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 356a Rdn. 3).

Ende der Entscheidung

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