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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 460/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in die einheitliche Jugendstrafe auch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. November 2007 - (392) 2 Ju Js 1775/07 Ls (69/07) einbezogen ist (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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