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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 462/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Frau S wird auf ihren Antrag als Nebenklägerin zugelassen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Ihr wird nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, daß sie eine Monatsrate von 190 DM aufzubringen hat.
2. Die Revisionen der Angeklagten B und J gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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