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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 5 StR 464/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 63 | |
StGB § 67d Abs. 2 | |
StGB § 67d Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. November 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des geringen Gewichts der bislang von dem Beschuldigten begangenen Taten, die gerade noch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 63 StGB erreichen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB), dass bereits in naher Zukunft eine Entscheidung nach § 67d Abs. 2 oder 6 StGB zu treffen sein wird.
Ende der Entscheidung
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