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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 5 StR 464/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme von Tateinheit angesichts einzeln nachgemachter Zahlungskarten beschwert den Angeklagten nicht. Im Anschluss daran ist es in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht erforderlich, die Anzahl der gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle zu tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 525/05 m.w.N.). Die entsprechende Klarstellung des Urteilstenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher dem Landgericht - ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch - unterlaufen ist.
Ende der Entscheidung
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