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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 472/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 62
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 25. November 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Falls II.6 der Urteilsgründe (Tat vom 23. Januar 2008) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten - die ohne die versuchte gefährliche Körperverletzung für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.

Ende der Entscheidung

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