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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 5 StR 487/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 127 Abs. 1 Satz 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 487/08

vom 15. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines - nach der Einlassung des Angeklagten zu prüfenden - Erlaubnistatbestandsirrtums nach Eintritt der vom Angeklagten durch Halskompression herbeigeführten Bewusstlosigkeit des nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig Festgenommenen (vgl. BGHSt 45, 378, 384) durch Sachverständigenbeweis (UA S. 15) und weitere fehlerfrei festgestellte Umstände (missachtete Aufforderung durch Dritte, den Würgegriff zu lockern; Urinieren durch den Bewusstlosen) verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 5 StR 192/07 Rdn. 28).

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