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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 5 StR 488/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 | |
StGB § 57b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zwar hat der Senat durchgreifende Bedenken, daß die Strafkammer bei der Tat zum Nachteil des Bruders E das weitere Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" angenommen hat, da die diesbezüglichen Erwägungen auf blossen Vermutungen beruhen. Wären die Indizien insoweit aussagekräftig, hätte das Vorliegen niedriger Beweggründe zudem deshalb verneint werden müssen, weil eine entsprechende Gesinnung nicht ausschließbar als Ausfluß der paranoiden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu bewerten gewesen wäre.
Aber auch wenn das Landgericht bei Versagung der Strafmilderung ausdrücklich auf das Vorliegen zweier Mordmerkmale hingewiesen hat, schließt der Senat angesichts der im einzelnen dargelegten erheblich schulderhöhenden Umstände dieser letzten Tat aus, daß die Strafkammer bei Wegfall des zweiten Mordmerkmals die Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB vorgenommen und eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt hätte. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Dimension aller der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Verbrechen ist auch die vom Landgericht getroffene Feststellung der besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57b StGB mehr als naheliegend und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 2001 - 2 StR 380/01).
Ende der Entscheidung
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