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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 5 StR 488/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 | |
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht verpflichtet war, den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, daß eine Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante, zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut, in Betracht kommt. Der Angeklagte hatte sich nämlich gegen diesen Vorwurf verteidigt (UA 15).
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der "Verfahrensfairneß" verstoßen (Revisionsbegründung S. 151), scheitert an unvollständigem Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründung enthält den von der Verteidigung auf Grund des Hinweises des Gerichts zur Anwendung von § 21 StGB zurückgenommenen Beweisantrag nicht.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Betreuung des Jugendlichen S (UA 10, 20) reichen aus, um nach den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen ein Obhutsverhältnis anzunehmen (vgl. BGHSt 19, 163, 165 f.).
Die im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB an sich bedenklichen Erwägungen, der Angeklagte habe seine Funktion als Vertreter des Staates mißbraucht (UA 28), begründen hier keinen Verstoß gegen diese Vorschrift, weil der Angeklagte als Teil der öffentlichen Jugendhilfe - im Vergleich zu den auf eine Anwendung des Zivilrechts begründeten Varianten des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB - auch höhere Anforderungen zu erfüllen hatte (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 27 ff., 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
Ende der Entscheidung
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