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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 494/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 494/03

vom 2. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Gründe:

Die erstmals mit Schriftsatz vom 12. November 2003 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die ungenügende Berücksichtigung einer aus seiner Sicht rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens sind jedenfalls unbegründet. Da das Verfahren gegen den Angeklagten von seiner Festnahme am 29. September 2000 bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens mit Urteil vom 29. Januar 2003, das nunmehr rechtskräftig wird, letztlich nur zwei Jahren und vier Monate dauerte, kann trotz des Zeitraumes von etwa 20 Monaten zwischen Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer unangemessen langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK keine Rede sein.



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