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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 495/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 495/01

vom 7. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der Nebenklägerin bleibt auch in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung den Antrag auf eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Nebenklägerin zurückgewiesen hat.



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