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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 497/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Entpflichtung der Verteidigerin besteht aufgrund des Schreibens vom 5. November 2001 kein Anlaß.
Ende der Entscheidung
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