Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 498/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts gewährt.
2. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. September 2002 wird aufgehoben.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, die Versäumung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht verschuldet zu haben (§ 44 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der die Revision des Angeklagten verwerfende Beschluß des Landgerichts vom 5. September 2002 war antragsgemäß aufzuheben, weil die Revisionsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen war.
Die somit zulässige Revision erweist sich aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2002 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.