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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: 5 StR 507/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 507/98

vom

20. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K H A und E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat merkt an: Die von der Revision des Angeklagten E aufgeworfene Frage, ob die Jugendgerichtshilfe den Beschuldigten auf sein Schweigerecht hinweisen muß, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil auf dem behaupteten Fehlen einer Belehrung das Urteil nicht beruht (vgl. UA S. 39).



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