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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 5 StR 509/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
(alt: 5 StR 5/08)
vom 13. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die durch Senatsbeschluss vom 5. März 2008 rechtskräftig gewordenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 machten neue Beweiserhebungen zu den Voraussetzungen des §§ 21 und 64 StGB und zu den bereits festgestellten für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen entbehrlich.
Ende der Entscheidung
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