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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 5 StR 510/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67d Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Realisierung der im angefochtenen Urteil angesprochenen erforderlichen Begleitumstände für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung (UA S. 12, 18) wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten mit dem Ziel einer Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB in möglichst baldiger Zukunft zu erstreben sein (vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und e m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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