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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 5 StR 511/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 267
StPO § 344 Abs. 4 Satz 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 511/08

vom 9. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts überwältigte der Angeklagte im Juni 2006 die Geschädigte, die seit einigen Tagen bei ihm übernachtete, und führte gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten ein weiteres ähnliches Geschehen zur Last. Danach soll er schon im Oktober 2005 mehrere Finger in die Scheide der tief schlafenden Geschädigten eingeführt haben. Hinsichtlich dieses Anklagepunktes (Tatvorwurf zu 1 der Anklage) hat das Landgericht das Verfahren am letzten von acht Hauptverhandlungstagen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Revision rügt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge (vgl. hierzu BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 5; Brause NStZ 2007, 505, 511) im Hinblick auf die im Urteil nicht abgehandelte Einstellung einen Erörterungsmangel jenseits des unmittelbaren Urteilsgegenstandes. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Der Revision kann auf die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe den Grund für die Einstellung des Tatvorwurfs zu 1 der Anklage nicht mitgeteilt, der Erfolg nicht versagt werden. Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation all dessen, was in der Hauptverhandlung gesagt und verlesen wurde. Für Verfahrenseinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO sieht die Vorschrift des § 267 StPO keine gesonderten Dokumentationspflichten des Gerichts vor. Gleichwohl kann sich in rechtlich anspruchsvollen Konstellationen der Beweiswürdigung die Notwendigkeit ergeben, auf nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Straftaten im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen. Zu derartigen Sachverhalten zählen unter anderem serielle Fälle aus dem Bereich des Sexualstrafrechts, in denen Aussage gegen Aussage steht und damit die Überzeugungsbildung des Gerichts allein von der Einschätzung der Wertigkeit der Angaben des ,Belastungszeugen' abhängt. Verhält es sich so und besteht die Möglichkeit, dass Umstände der ausgeschiedenen Straftaten Einfluss auf die Überzeugungsbildung in den abgeurteilten Fällen haben können, muss sich das Gericht gedrängt sehen, hierauf im Urteil näher einzugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 143/08 - [= StV 2008, 449]). So liegt der Fall hier. In dem abgeurteilten Fall hat sich das Landgericht mit der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin eingehend auseinandergesetzt (UA S. 27 - 51). Hierbei ist es rechtsfehlerfrei auf mehrere Glaubwürdigkeitsdefizite eingegangen (UA S. 48 f.). Vergleichbare Inkonstanzen bestanden auch in dem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fall 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 25. Juli 2007. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen G. , S. 49 f. (Revisionsbegründung S. 92 f.), welches auf die nach § 344 Abs. 4 Satz 2 StPO zulässig erhobene Verfahrensbeanstandung zur Kenntnis genommen werden kann. Vor diesem Hintergrund hätte Veranlassung bestanden, auch auf diese potenziell glaubwürdigkeitsrelevanten Aspekte im Urteil näher einzugehen, zumal da in den Beweiskonstellationen Aussage gegen Aussage, wo die Sachverhaltshypothese allein von den Angaben einer Belastungszeugin und ihrem Beweiswert abhängt, sämtliche Aspekte, die auf die Beweiswürdigung Einfluss gewinnen können, im Urteil abgehandelt werden müssen." Dem schließt sich der Senat an. Er kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der verurteilungsbezogenen Angaben der Geschädigten gelangt wäre, für die die Beweislage in dem Parallelfall unbedingt bedeutsam ist.

Ende der Entscheidung

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