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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 5 StR 514/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Kammer - vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 666/02 -, wistra 2003, 255, ist jedenfalls hier deshalb nicht einschlägig, weil Tatort und Ort der Teilnahmehandlung auch in Deutschland liegen (§ 9 StGB).
Ende der Entscheidung
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