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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 5 StR 519/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 64 Abs. 2
StGB § 303
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 519/02

vom 11. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Fall II 5 stellen die jenseits des Fehlschlags erfolgreichen Rücktrittsbemühungen des wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochenen, im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten seine Strafbarkeit - jedenfalls nach § 303 StGB - und das Ergebnis der Gefährlichkeitsprognose nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, daß infolge eines mit der Alkoholsucht des Angeklagten zusammenhängenden, im Sinne von BGHSt 44, 338 als dauerhaft anzusehenden schweren seelischen Defekts möglicherweise seine Einsichtsfähigkeit, für den Fall ihres Erhalts jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit - wenn nicht aufgehoben - mit Sicherheit erheblich vermindert war. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB sind rechtsfehlerfrei bejaht, so daß nach der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose eine Maßregel nach § 63 StGB zu erfolgen hatte. Bei deren Vollzug werden selbstverständlich gleichfalls Therapiebemühungen zu erfolgen haben, zumal da die auch in ihrer Gesamtheit nicht übermäßig schweren Anlaßtaten ungeachtet der Gefährlichkeitsprognose aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebieten werden, auf eine nicht unbegrenzte Vollstreckungsdauer Bedacht zu nehmen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 67d Rdn. 6c).

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