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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 519/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 519/07

vom 20. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte - wie auch verkündet - wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung und Diebstahl verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) bei der weiteren Überprüfung der Vollstreckung der Maßregel besonders zu beachten sein wird.

Ende der Entscheidung

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