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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 5 StR 528/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 528/02 (alt: 5 StR 119/02)
vom 11. Dezember 2002
in der Strafsache
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die zulässige Anlastung der gravierenden Tatbilder entspricht den Vorgaben des Senats im Beschluß vom 14. Mai 2002. Der Schriftsatz der Verteidigerin vom heutigen Tage hat dem Senat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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