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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 529/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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