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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 5 StR 533/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 533/99

vom

7. Dezember 1999

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Doch bleiben die Feststellungen zur Anlaßtat aufrechterhalten. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg.

Die Strafkammer ist - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Beschuldigte seit 1990 an einer chronisch verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, die - bei ausgeprägter Störung des Affektes und des formalen Gedankenganges - einen starken Mangel an Realitätsbezug und Kritikfähigkeit zur Folge hat. Deshalb habe er bei dem Wohnungseinbruchdiebstahl ohne Schuld gehandelt, weil er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig gewesen sei, trotz Einsicht in das Unrecht der Tat nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).

Doch sind die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht zweifelsfrei dargetan.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - ein gewichtiger Eingriff - ist nur dann statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 16, 20). Die hier vorliegende Anlaßtat - ein Wohnungseinbruchdiebstahl - stellt allerdings eine nicht unerhebliche Straftat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9) dar. In die Gesamtbetrachtung hätte die Strafkammer aber auch Umstände einbeziehen müssen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten.

Zwar ist der Beschuldigte während seiner Erkrankung immer wieder durch die Begehung von Eigentumsdelikten - Ladendiebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Wohnungseinbruchdiebstähle - aufgefallen. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, daß der Angeklagte zumindest die Anlaßtat aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten begangen hat, die auf seiner krankheitsbedingten dissozialen Entwicklung beruhen: So ist der Beschuldigte auf Sozialhilfe angewiesen, bezog diese aber vor der letzten Tat nicht mehr regelmäßig, weil er sich mit einem Mitarbeiter der Sozialbehörde überworfen und deswegen Hausverbot für die zuständige Dienststelle erhalten hatte. Angesichts dieser Feststellungen hätte es der Erörterung bedurft, ob durch einen vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Betreuer die finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten gelöst und seine Therapie sichergestellt werden kann, so daß eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht mehr zu erwarten ist (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 735/97 -; BGH NStZ-RR 1997, 291; vgl. auch - hier aber bei der Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann - BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 2).

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