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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 5 StR 534/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 534/06

vom 13. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat:

Der Senat schließt aus, dass eine Einhaltung der Wahrunterstellung des Beweisziels, "der Angeklagte (beging) in den genannten Fällen die Taten, um Geldmittel zu erlangen, die er verspielen wollte" (Revisionsbegründung S. 6, 13 ff.), im Kontext der übrigen Feststellungen zur Annahme so gravierender psychischer Veränderungen der Persönlichkeit des Angeklagten wegen "Spielsucht" hätte führen können, die allein ausnahmsweise - einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig - zur Bejahung des § 21 StGB hätten führen können (vgl. BGHSt 49, 365, 369 f.).

Der Angeklagte ist bei der aus 33 Einzelfreiheitsstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von nur drei Jahren ferner nicht dadurch beschwert, dass es das Landgericht unterlassen hat, mit der Geldstrafe des zäsurbegründenden Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2005 und den für die fünf Taten vom Juni 2004 und die Tat vom 4. Januar 2005 ausgeurteilten Strafen eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Ende der Entscheidung

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