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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 535/02
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG, StGB, StPO
Vorschriften:
AsylVfG § 61 Abs. 1 | |
AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 180a Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354a | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten M und W wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diese Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution in Wegfall kommen, und
b) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei, zur Förderung der Prostitution und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in Tateinheit jeweils mit zugunsten mehrerer Ausländer begangener Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Bestand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - ProstG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspruches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweile außer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Strafen verhängt hätte. Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lange Zeitdauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt erst über ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegründung) zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlaß des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht (BGHSt 41, 6; 20, 77).
Ende der Entscheidung
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