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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 541/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 64
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 541/02

vom 15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Den Nebenklägern wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B für die Nebenklägerin und von Rechtsanwalt A für den Nebenkläger bewilligt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, wonach die objektive Seite des Mordmerkmals nicht in Frage steht, sieht der Senat noch Anlaß zu folgenden Hinweisen: Im Blick auf den Gesamtzusammenhang des Urteils liegen durchgreifende Erörterungsmängel weder in der - freilich überaus knappen - Abhandlung der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke noch im Fehlen jeglicher Ausführungen zu § 64 StGB. Zum einen ist offensichtlich, daß der Angeklagte für den eingetretenen Fall, daß sein Opfer ihm ein zweites Mal ungeschützt die Tür öffnete, einen etwa vorangegangenen Einschüchterungsversuch (UA S. 11) als gescheitert ansah; mithin nutzte er die Arg- und daraus begründete Wehrlosigkeit seines Opfers in der Tatsituation auch bewußt aus. Zum anderen ließ sich ersichtlich nicht feststellen, daß die Tat eine Symptomtat im Sinne des § 64 StGB war.

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