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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 5 StR 546/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 546/03

vom 22. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gründe:

Die Feststellungen des Landgerichts zum Bekanntwerden des vom Angeklagten angekündigten Attentats und dessen Auswirkungen unter den Hamburger Prostituierten (UA 23) belegen eine unruhestiftende Wirkung in ausreichendem Umfang (vgl. BGHSt 46, 36, 43; 212, 219).

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Darlegungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten im Blick auf dessen konkrete, über Jahre reichenden Pläne, zahlreiche Verfahrensbeteiligte töten zu wollen (UA 17, 25 bis 28), einen länger andauernden, auch auf eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung (vgl. Tölle, Psychiatrie 11. Aufl. S. 116 f.; Peters, Lexikon Psychiatrie Psychotherapie Medizinische Psychologie 5. Aufl. sub Kampfparanoiker) gegründeten Defekt. Im Zusammenhang mit den weitergehenden Feststellungen (UA 27 f., 30 bis 33) ist die Wertung des Landgerichts, die Persönlichkeitsstörungen des Angeklagte begründeten eine schwere andere seelische Abartigkeit (UA 27, 30 f.), ausreichend belegt (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401).

Die konkreten Tatumstände der vom Landgericht herangezogenen Anlaßtaten (Führen einer Schußwaffe zum jederzeitigen Entführen eines Menschen, UA 16, Attentatsdrohung bei weitestgehender Vorbereitung von zwei Rohrbomben, UA 24) zeigen ein großes Gefährdungspotential auf und lassen vor dem Hintergrund eines 1998 in vergleichbarer psychischer Verfassung durchgeführten Rohrbombenanschlags (UA 5, 30) und eines 1999 ausgeführten Brandanschlags (UA 6, 30) auf Grund des Zustands des Angeklagten zumindest gewichtige Verletzungshandlungen erwarten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 9).



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