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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 5 StR 547/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. August 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 24 der Urteilsgründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Dezember 2008).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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