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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 5 StR 549/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 549/04

vom 26. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. August 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (B ) und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (R ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führen die Rechtsmittel zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt - für beide Angeklagte geltend - zutreffend ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hebt als bestimmenden Zumessungsumstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zum Nachteil des Angeklagten 'die Verletzungsfolgen der Nebenklägerin' hervor (UA S. 11). Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß es im Urteil 'an einer Feststellung von Verletzungsfolgen ... vollständig fehlt'. Ob das Landgericht die 'verschuldeten Auswirkungen der Tat' (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) rechtsfehlerfrei erwogen hat, kann deshalb im Revisionsverfahren nicht überprüft werden."

Dem stimmt der Senat zu.

Ende der Entscheidung

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