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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 553/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 406b Satz 1 | |
ZPO § 850 f. Abs. 2 | |
ZPO § 828 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Senat ist für die Entscheidung über den "Urteilsergänzungsantrag" der Nebenklägerin T. vom 27. November 2007 nicht zuständig. Die Nebenklägerin hat keine Revision eingelegt. Da ihr Antrag allein den bürgerlich-rechtlichen Teil des Urteils betrifft, wäre sie auch nicht anfechtungsberechtigt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 406a Rdn. 7). Für solche Anträge ist vielmehr nach § 406b Satz 1 StPO i.V.m. § 850 f. Abs. 2 ZPO das gemäß § 828 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufene Vollstreckungsgericht zuständig.
Ende der Entscheidung
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