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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 557/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Hogrefe als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Ende der Entscheidung
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