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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 5 StR 557/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 20
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 557/06

vom 9. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist,

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und mit weiteren acht Freiheitsstrafen und einer Geldstrafe aus drei amtsgerichtlichen Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. März 2007 ausgeführt:

"Der Gesamtstrafenausspruch kann trotz des Widerspruchs in der Gesamtstrafenhöhe zwischen Urteilsformel (zwei Jahre zehn Monate) und den Gründen (zwei Jahre und neun Monate) abgeändert werden, weil auszuschließen ist, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 5 StR 27/02 -; BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03).

Auch wenn die Bildung nur einer Gesamtstrafe jedenfalls angesichts der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 21. November 2002 rechtsfehlerbehaftet ist, liegt insoweit kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vor. Es ist angesichts dessen strafrechtlicher Vorbelastung ausgeschlossen, dass auch nur eine der sonst zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden wäre oder gar die Summe der sonst zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen geringer ausgefallen wäre, als die nunmehr gefundene Strafe.

Die Maßregelanordnung kann dagegen keinen Bestand haben.

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.). In diesem Zustand muss der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die mit dem, die Annahme des § 21 StGB rechtfertigenden Defekts, in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 26; Gefährlichkeit 15). Der Tatrichter ist gehalten, sein Urteil über die Art und den Schweregrad einer Störung eines Angeklagten unter Mitteilung der entsprechenden Anknüpfungstatsachen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung von dessen Persönlichkeit und seiner Entwicklung unter Einbeziehung der Tatumstände zu fällen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 24). Daran fehlt es hier.

Zwar geht das sachverständig beratene Gericht davon aus (vgl. UA S. 14/15), dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowohl des impulsiven sowie des Borderline-Typus nach ICD 10 F 60.3), die die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nach § 20 StGB erfüllen soll, im Zusammenwirken mit einer möglicherweise bestehenden Alkoholintoxikation (bei Alkohol- und Drogenmissbrauch nach ICD 10 F 10.1) erheblich vermindert war.

Insoweit fehlt es jedoch an einer geschlossenen Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der das Gutachtenergebnis des Sachverständigen tragenden fachlichen Begründung. Die bloße Mitteilung der Klassifikation nach ICD ist insoweit nicht ausreichend (vgl. auch BGHR StGB § 63 Zustand 34). Wegen der unzureichenden Urteilsausführungen ist des Weiteren nicht zu überprüfen, ob die instabile Persönlichkeitsstörung des Angeklagten tatsächlich den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreicht (vgl. auch BGH NStZ 1999, 128). Auch im Hinblick auf mögliche Wechselwirkungen zwischen dem festgestellten Alkohol- und Drogenmissbrauch, der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten und der angenommenen Persönlichkeitsstörung, hätte es einer ausführlichen Begründung bedurft.

Im Übrigen sind im Urteil auch ausreichende Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte sei aufgrund seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich und es bestehe die Gefahr, er werde auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen, nicht zu entnehmen. Diesbezüglich wurde nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte letztmals am 30. August 2003 eine Straftat beging und er seit dem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Allein der nicht näher ausgeführte Hinweis auf das auch 'unter den repressiven Bedingungen der Haftanstalt' gezeigte Verhalten des Angeklagten (vgl. UA S. 19) reicht als Begründung dieser Annahme jedenfalls nicht aus."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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