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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 5 StR 56/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, greift nicht durch, weil sich das Landgericht auch auf ein umfassendes Geständnis der Mittäterin gestützt hat.
Ende der Entscheidung
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