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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 5 StR 56/09
Rechtsgebiete: BtMG, StGB, StPO


Vorschriften:

BtMG § 29 Abs. 1
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 10. März 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Einsatzstrafe von fünf Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat es abgelehnt, die Strafe für die Raubtat (die im Hinblick auf das Tatbild als besonders schwere räuberische Erpressung zu qualifizieren gewesen wäre) dem Sonderstrafrahmen nach § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Bei der von ihm durchgeführten Gesamtwürdigung hat es dem Angeklagten neben anderen gewichtigen Strafmilderungsgründen zugute gehalten, dass er die Tat begangen habe, "um an Heroin oder Bargeld zum Erwerb von Heroin zu gelangen" (UA S. 32). Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer die hochgradige Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nicht hinreichend gewürdigt hat. Nach den Feststellungen konsumiert er seit seinem 14. Lebensjahr Heroin, wobei der tägliche Verbrauch spätestens seit dem Jahr 2000 etwa 1 bis 2 Gramm Heroin betrug (UA S. 4, 5). Im Jahr 2002 brach er einen Aufenthalt in einer therapeutischen Wohngemeinschaft nach zwei Monaten ab und wurde sofort wieder rückfällig; das Gleiche geschah, nachdem er sich von seiner Verlobten vier Tage lang für einen "kalten Entzug" hatte einsperren lassen (UA S. 5). Im Lauf der Jahre steigerte er die Konsummengen. Zuletzt soll er sogar 5 Gramm Heroin pro Tag aufgenommen haben (UA S. 6). Im Lichte der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten verliert auch der Aspekt der vielfachen und teils einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten an Gewicht, dem das Landgericht für die Ablehnung des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB die entscheidende Bedeutung beigemessen hat (UA S. 33). Denn auch den Vorverurteilungen liegen Taten zugrunde, die nahezu alle der Finanzierung der Heroinbeschaffung des suchtkranken Angeklagten dienten (UA S. 4, 5, 6). In die Würdigung maßgebend einzubeziehen ist ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit einer geringen Beuteerwartung und geringer Beute handelt.

Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Das neue Tatgericht wird auch die Einzelfreiheitsstrafe betreffend den Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) neu festzusetzen haben, um zu einer in sich stimmigen Straffindung zu gelangen.

Da der Strafausspruch wegen Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die hierzu gehörenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

2.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, die der Angeklagte nicht ausdrücklich von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, ist rechtsfehlerfrei angeordnet. Hinsichtlich des von der Strafkammer bestimmten Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB hat sie allerdings nicht bedacht, dass die auf die Strafe anzurechnende Untersuchungshaft ohne Weiteres in die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs einzurechnen, mithin nicht von ihr abzuziehen ist (BGH NJW 1991, 2431; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09; Fischer, StGB 56. Aufl. § 67 Rdn. 9). Der Angeklagte befindet sich nunmehr seit fast einem Jahr in Untersuchungshaft. Deswegen wäre er angesichts der durch die Strafkammer angenommenen voraussichtlichen Dauer der Unterbringung von zwei Jahren nunmehr selbst auf der Grundlage der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sofort in den Vollzug der Maßregel zu überführen. Eine Neufassung oder Anordnung des Wegfalls des Teilvorwegvollzugs ist deshalb entbehrlich (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09).

Ende der Entscheidung

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