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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 5 StR 560/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hat der Beschwerdeführer wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.
Ende der Entscheidung
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