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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 5 StR 561/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der Erwägungen zur mangelnden Gefährdung von Drogenkonsumenten (UA S. 16) schließt der Senat aus, dass das Landgericht den wesentlichen Strafmilderungsgrund lückenloser Observation des Tatgeschehens (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 5 StR 78/04 - und vom 22. Mai 2006 - 5 StR 177/06), dessen Voraussetzungen es festgestellt hat, unbeachtet gelassen hat.
Ende der Entscheidung
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