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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 5 StR 570/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 570/08

vom 12. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Gesamtstrafenfähigkeit des durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 - (537) 67 Js 451/04 KLs (26/05) - wird hingewiesen.

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