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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 5 StR 572/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift, nach der die - im übrigen verspätet eingelegte - Revision bereits deswegen unzulässig ist, weil der Beschuldigte wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat.
Ende der Entscheidung
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